Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat mit am 08.03.2018 zur Versendung gekommenem Schreiben dem Präsidenten des Saarländischen Landtages bzw. dessen Vertreterin im Amt die Absicht angezeigt,  das Ermittlungsverfahren gegen den Landtagsabgeordneten Klaus Meiser wegen des Verdachts nachfolgend aufgeführter (Untreue-)Taten  –  die nicht bereits Gegenstand des Schreibens vom 07.02.2018 waren – zu erweitern.

Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen ist im Sinne eines Anfangsverdachts von folgenden  Sachverhalten auszugehen,  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft jeweils als Untreuehandlungen gemäß § 266 Absatz 1 StGB zu werten sind: Die Saarland-Sporttoto GmbH überwies in den Jahren 2016 und 2017 jeweils etwa 250.000 € an den Landessportverband.  Diese Gelder, die als „Verstärkungsfonds“ bezeichnet wurden, sollen aufgrund von Beschlüssen des Aufsichtsrats der Saarland-Sporttoto GmbH unter anderem dazu bestimmt gewesen sein, Trainerstellen mitzufinanzieren und den deutschen Tischtennisspitzenspieler F.  im Trainingszentrum zu halten;  auch sollte mit dem Geld das Ehrenamt (im Sport) gefördert werden.

Der Abgeordnete Klaus Meiser  – Präsident des Landessportverbands ist –  soll veranlasst haben, dass die Gelder nicht im Haushalt des Landessportverbandes ausgewiesen wurden. Dies soll er getan haben, um eine Kontrolle der zuständigen Organe (Präsidium als Kollegialorgan, Vorstand) des Landessportverbandes zu verhindern. Nachdem die Gelder überwiesen worden waren, soll der Abgeordnete Meiser (über einen Teil der erhaltenen Summe) mehrere Dutzend Barschecks – gezogen auf ein Konto des Landessportverbandes –  ausstellen haben lassen und an sich übergeben haben lassen.

Ein konkreter Verwendungszweck soll dabei weder auf dem Scheck noch in der Buchhaltung vermerkt worden sein. Dies soll auch später nicht geschehen sein. Die Schecks soll der Abgeordnete Meiser „nach Gutdünken“ – insbesondere vor der Landtagswahl 2017 – an verschiedene Verantwortliche von Sportvereinen übergeben haben.

 

Bei diesem Sachverhalt ist nach Auffassung der Staatsanwaltschaft  der (Anfangs-) Verdacht der Untreue in der Fallgruppe „Bildung schwarzer Kassen“ begründet. Die  insoweit  für die Privatwirtschaft aufgestellten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten erst recht für den öffentlichen Bereich, wo das Geld an Haushaltsgrundsätze gebunden ist (vgl. § 11 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 1358 über den Landessportverband für das Saarland).

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