Ein Atemalkoholtest am Tattag gegen 22:34 Uhr ergab einen Atemalkoholgehalt von 1,86 Promille, die um 23:14 Uhr entnommene Blutprobe 1,58 Promille, die zweite Blutprobe um 23:44 1,49 Promille. Im Schriftsatz ihres Verteidigers hat sie sich ergänzend dahingehend eingelassen, dass sie am Tattag neben Alkohol auch Amphetamin konsumiert habe, wie sie dies auch an den Vortagen getan habe. Sie habe zunächst ihr Zimmer demoliert, da sie die Kommentare anderer nicht mehr habe hören wollen. Sie habe mit dem bisherigen Leben Schluss machen wollen, sie habe ihr Zimmer zerstören wollen, nicht jedoch den Tod anderer Menschen beabsichtigt. Hierüber sei sie vollkommen erschüttert.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Angeschuldigte einen Hang haben könnte, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird oder dass eine Gesamtwürdigung ihrer Person oder ihrer Tat ergibt, dass von ihr infolge ihres Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.  Daher wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß §§  63, 64 StGB im Rahmen der Hauptverhandlung zu prüfen sein.  Bisher hat die Angeschuldigte mitteilen lassen, dass sie die Mitwirkung an einer diesbezüglichen Exploration ablehne.

Die Staatsanwaltschaft weist abschließend mit Blick auf §§ 211, 212 StGB darauf hin, dass – wiewohl es nahe liegt, dass die Angeschuldigte bei ihrem sehr gefährlichen Vorgehen den Tod von Menschen billigend in Kauf genommen haben könnte –  zu Gunsten der Angeschuldigten ihre diesbezügliche Einlassung als nach Aktenlage nicht zu widerlegen angenommen wurde.

Bei den polizeilichen Ermittlungen unter Mitwirkung zweier Sachverständigen für die Brandursache und für die Einhaltung der Brandschutzvorschriften stellte sich heraus, dass das Schadensfeuer im Zimmer der Angeschuldigten ausgebrochen ist. Hinweise auf eine Verursachung durch elektrischen Strom haben sich nicht ergeben. Die Eingangstür zu dem Zimmer ist weitgehend verbrannt. Sie stand offen. Im WC ist die hölzerne Deckenverkleidung abgebrannt, ebenso im Wohnraum. Das Bett weist intensive Brandschäden von oben auf. Die Matratze ist nahezu vollständig verbrannt. Brandbeschleuniger konnten auch  bei einer Überprüfung der Kleidung der Angeschuldigten durch das Bundeskriminalamt nicht gefunden werden. Der Bodenbelag – Laminat – ist von der Bettecke bis zum Flur verbrannt. Der Sachverständige kommt nach Beurteilung des Brandortes zu dem vorläufigen Ergebnis, dass eine willentliche Inbrandsetzung der Wohnung die plausibelste Ursache darstellt.

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3 Kommentare

  1. So traurig die Tatsache um die es in dem Artikel geht,aber: Warum ist das in Verbindung mit einem Bild eines Jugendfeuerwehrmitgliedes? Das ist vollkommen irreführend und auch unangemessen!
    Gilt da nicht ^das Recht am Bild^ wenn da eine einzelne Person darauf ist?

    Herzlichst

    • Hallo Becca, es handelt sich dabei lediglich um ein Symbolbild. Wir haben es dennoch ausgetauscht. Die Wünsche unserer Leser erfüllen wir da gerne. 🙂 Danke für den Hinweis!

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