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Am 14. September 2017 hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes über die Berufungsklagen dreier Jäger entschieden und diese abgewiesen. Ziel dieser Berufungsklagen war die Feststellung, dass der Einsatz von Wildkameras nicht dem datenschutzrechtlichen Regelungsrahmen unterworfen ist und eine Pflicht, den Kameraeinsatz der Datenschutzaufsichtsbehörde vorab zu melden, nicht besteht.

Bereits das Verwaltungsgericht des Saarlandes hatte mit Urteil vom 18. Mai 2016 die Rechtsauffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bestätigt, wonach das Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich auch beim Einsatz von Wildkameras vollumfänglich Anwendung findet und die kameragestützte Beobachtung von Kirrungen meldepflichtig ist.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat das Oberverwaltungsgericht unter anderem ausgeführt, dass Kirrungen als öffentlich zugängliche Räume zu qualifizieren sind und ein mit der Jagdausübung verbundener Kameraeinsatz keine ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit darstellt, die die Anwendung datenschutzrechtlicher Regelungen ausschließen würde.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt das Oberverwaltungsgericht damit, dass eine von Privatpersonen betriebene Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, wie beispielsweise Straßen, Gehwege oder freie Plätze, dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes und ab Mai 2018 der Datenschutz- Grundverordnung unterfällt.

Weitere Informationen zum Thema und das Formular zur Meldung von Wildkameras können auf der Webseite des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland abgerufen werden.

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