HOMBURG1 Nachrichten aus dem Saarland für Homburg und den Saarpfalz-Kreis
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Als „schwere juristische Niederlagen für illegale private Glücksspielanbieter in Deutschland“ hat der Direktor der LMS, Uwe Conradt, die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtmäßigkeit von Grundpfeilern der Glücksspiel­regulierung in Deutschland eingestuft.

„Entgegen der von interessierten Seiten immer wieder behaupteten Rechtswidrigkeit der deutschen Glücksspielregulierung stehen weder das deutsche Grundgesetz noch die europäischen Verträge dem deutschen Glücksspielrecht mit seinen Zielen unter anderem der Kanalisierung des Spieltriebs der Bevölkerung über ein staatliches Lotteriemonopol und einem wirksamen Spieler- und Jugendschutz entgegen. Die LMS wird diesen Zielsetzungen in seiner Vollzugspraxis auch weiterhin konsequent genügen.“

 

Zum Hintergrund: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verbot, Casino-, Rubbellos- und Pokerspiele im Internet zu veranstalten oder zu vermitteln, auch nach der teilweisen Öffnung des Vertriebswegs „Internet“ für Sportwetten und Lotterien mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Mit Ausnahme von Sportwetten und Lotterien ist das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichem Glücksspiel im Internet in Deutschland verboten und dementsprechend zu untersagen. Die LMS hat solche Untersagungen als im Saarland insoweit für den Vollzug zuständige Behörde mehrfach ausgesprochen.

Dieses Internetverbot verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit. Das haben der Gerichtshof der Europäischen Union und das Bundesverwaltungsgericht bezogen auf das vormalige generelle Internetverbot wegen der besonderen Gefährlichkeit des Glücksspiels im Internet gegenüber dem herkömmlichen Glücksspiel (u.a. unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots, Bequemlichkeit, fehlender Jugendschutz) bereits festgestellt.

Dass der Glücksspielstaatsvertrag nunmehr ein streng reguliertes Angebot von Sportwetten und Lotterien im Internet vorsieht, gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 26. Oktober 2017 keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Durch diese begrenzte Legalisierung soll der Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen gelenkt und der Schwarzmarkt für Glücksspiele im Internet bekämpft werden.

Das Bundesverwaltungsgericht betonte zudem die Rechtmäßigkeit einer Untersagung von Online-Sportwetten, wenn deren Anbieter nicht über die erforderliche Konzession verfügt und diese auch nicht beantragt hat, weil das Erfordernis einer Konzession mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar ist. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags über die Erteilung von Konzessionen für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten bewirken aus Sicht des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts keine Diskriminierung von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmern. Sie sind hinreichend klar, genau und eindeutig formuliert und setzen dem Auswahlermessen in ausreichendem Umfang Grenzen.

Kurz zuvor hatte bereits der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 19. Oktober 2017 die grundsätzliche Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie eines grundsätzlichen Verbots der Werbung für Glücksspiele mit Ausnahme des Monopolangebots ausdrücklich bestätigt.

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